in der Fassung vom 17.Mai 2014
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der am 2.Oktober 1845 gegründeten und am 4.Juni 1948 wieder begründeten Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (DMG) ist die Vertiefung und Verbreitung der Kenntnis des Morgenlandes. Den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft bilden Asien, Ozeanien und Afrika sowie die Beziehungen dieser Gebiete untereinander und zu Nachbargebieten.
(2) Die Deutsche Morgenländische Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Halle an der Saale.
(1) Den angegebenen Zweck sucht die Gesellschaft zu erreichen durch
(2) Innerhalb der Gesellschaft können Fachsektionen gebildet werden. Die Sektionen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Allgemeine Versammlung bedarf. Die Sektionen können im Rahmen und mit Förderung der DMG selbständig Arbeitstagungen abhalten.
(3) Die Gesellschaft wirkt auf der Grundlage des Vertrages mit der Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn, vom 31.März 2003 an der Tätigkeit des Orient-Instituts in Beirut über dessen Wissenschaftlichen Beirat mit. Der Vorstand der Gesellschaft erstellt gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Beirats.
(4) Organ der Gesellschaft ist die Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG). Andere Zeitschriften kann die Allgemeine Versammlung zu Fachorganen der Gesellschaft erklären.
(5) Eine Haftung der Gesellschaft besteht nicht gegenüber Personen, die sich im Auftrage der Gesellschaft zu wissenschaftlichen Arbeiten im In- oder Ausland aufhalten oder diesbezügliche Reisen durchführen und dabei einen Schaden erleiden.
(1) Die Gesellschaft ist gemeinnützig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gewinn wird nicht erstrebt.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(5) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und wissenschaftliche Institute werden, deren Tätigkeit dem Zweck der Gesellschaft dienlich ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Ersten Geschäftsführer zu richten; über die Annahme entscheidet der Vorstand. Antragsteller, die dem Vorstand nicht bekannt sind, müssen von zwei Mitgliedern empfohlen werden.
(3) Natürliche und juristische Personen, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Sie brauchen nicht auf dem Gebiet der Orientalistik tätig zu sein. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder ernennt die Allgemeine Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll zwanzig nicht übersteigen.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz oder Sitz in Deutschland.
(1) Alle Mitglieder haben
(2) Der jährliche Beitrag der ordentlichen Mitglieder wird jeweils am Anfang des Jahres fällig und ist an den Schatzmeister der Gesellschaft zu zahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied auf dessen Antrag Stundung oder Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages gewähren.
(1) Der Eintritt in die Gesellschaft ist jederzeit möglich. Bei Eintritt nach dem Beginn eines Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Jahr zu entrichten.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Die Gesellschaft hält jährlich eine Allgemeine Versammlung ab, zu der die Mitglieder mindestens zwei Monate vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen sind.
(2) Anträge zur Tagesordnung und Kandidatenvorschläge für die Wahl des Vorstandes müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Ersten Geschäftsführer zugehen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der Gesellschaft ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine Außerordentliche Allgemeine Versammlung einzuberufen. Hat die Gesellschaft mehr als 240 Mitglieder, so genügt für diesen Antrag das schriftliche Begehren von mindestens zwölf Mitgliedern. Die Wahl des Ortes der Außerordentlichen Allgemeinen Versammlung steht dem Vorstand frei. Einladung und Tagesordnung sind an sämtliche Mitglieder der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin abzusenden.
(4) Der Allgemeinen Versammlung obliegt
(5) Für Beschlüsse zu Abs. 4 Ziffer 1–7 genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme der Regelung in § 8 Abs. 3 die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Für die Beschlußfassung zu Absatz 4 Ziffer 8 ist eine Mehrheit von neun Zehnteln erforderlich. Für Beschlüsse zu Absatz 4 Ziffer 9–11 ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
(6) Satzungsänderungen können nur von der jährlichen Allgemeinen Versammlung vorgenommen werden.
(7) Den Vorsitz in der Allgemeinen Versammlung führt der Erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende der Gesellschaft oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(8) Über die in der Allgemeinen Versammlung geführten Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse haben die Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihnen und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zusammen mit den Rechenschaftsberichten in der Zeitschrift zu veröffentlichen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder soll eine angemessene Vertretung der verschiedenen orientalistischen Fachgebiete angestrebt, jedoch zugunsten der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten, die nicht Fachgelehrte sein müssen, eine feste Schlüsselung vermieden werden.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Wahl der Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt am 1.Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zum Beginn der Amtsdauer des neugewählten Vorstandes im Amt. Für den erstmals nach den Bestimmungen von Satz 2 gewählten Vorstand gilt übergangsweise, daß seine Amtszeit bereits mit der Bestellung und Annahme des
Amtes beginnt und sich um die Zeit bis zum 1.Januar des auf seine Wahl folgenden Jahres verlängert.
(5) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Allgemeine Versammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes vor.
(6) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem Ersten und dem Zweiten Geschäftsführer sowie dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(7) Der Schatzmeister verwaltet die Kassenangelegenheiten selbst oder durch einen seiner Aufsicht unterstehenden Beauftragten.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Beschlußfassung über Fragen, die die Belange einer Sektion wesentlich berühren, wird der Vorstand Beschlüsse der Sektion nach Möglichkeit berücksichtigen. Weicht der Vorstand bei seinen Entscheidungen von den Beschlüssen einer Sektion ab, begründet er diese Abweichung auf der nächsten Allgemeinen Versammlung. Über Beschlüsse, die das Orient-Institut betreffen, unterrichtet der Vorstand die nächste Allgemeine Versammlung.
(9) Vorschläge des Vorstandes auf Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen eineseinstimmig gefaßten Beschlusses. Anträge zur Wahl von Ehrenmitgliedern sollen von mehr als einem Mitglied unterschrieben und dem Vorstand 14 Tage vor der Beschlußfassung zugänglich gemacht werden, so daß dessen Mitglieder die Möglichkeit der Rücksprache mit anderen Mitgliedern haben.
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder auf fünfzehn sinkt oder eine Allgemeine Versammlung es beschließt. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; er bedarf außerdem der schriftlichen Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu mit der Bestimmung, es zur Förderung orientalistischer Studien in allen ihren Zweigen zu verwenden unter der Voraussetzung, daß damit unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwirklicht werden. Im Fall einer Rückübertragung des von der DMG in das Orient-Institut eingebrachten Vermögens gemäß §7 Absatz 3 des Vertrages mit der Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland vom 31.März 2003 fällt dieses bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ebenfalls der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit gleicher Bestimmung zu. Fällt die Trägerschaft am Orient-Institut an die DMG zurück, wird in einer vorher zu treffenden gesonderten Vereinbarung geregelt, wie mit dem Fortbestand des Instituts verfahren wird. Die Bibliothek der Gesellschaft fällt der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) zu mit der Bestimmung, deren Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
17.Mai 2014
Erster Vorsitzender
gez. Walter Slaje
Erster Geschäftsführer
gez. Peter Stein
Download ⭳ (PDF Format)
Prof. Philip Clart, Ph.D.
Universität Leipzig, Ostasiatisches Institut
Schillerstr. 6, D-04109 Leipzig
Tel.: (0341) 9737151
E-mail: clart@uni-leipzig.de
apl. Prof. Dr. Peter Stein
Friedrich-Schiller-Universität, Theologische Fakultät
Fürstengraben 6, D-07737 Jena
Tel. (03641) 94 27 14
E-mail: peter.stein@uni-jena.de